Das Bundesgericht hat einen ersten Leitentscheid zum neu geschaffenen Haftgrund der «qualifizierten» Wiederholungsgefahr nach Art. 221 StPO gefällt. Das neue gesetzliche Erfordernis einer «unmittelbaren Gefahr» legte es dabei – im Gegensatz zur parlamentarischen Debatte – extensiv aus. In der Fachzeitschrift forumpoenale→ zeigt Markus Husmann zusammen mit Silvio Bürgi auf, dass damit der gesetzgeberische Wille zum Kriterium der (zeitlichen) Unmittelbarkeit ad absurdum geführt wird.