Straf- und Massnahmeverfahren zeichnen sich durch einen kontradiktorischen Charakter aus: Auf der eigenen Seite steht die beschuldigte/betroffene Person, auf der anderen die Straf(vollzugs)behörde. Erscheint die Straf(vollzugs)behörde trotz grundsätzlicher Teilnahmepflicht nicht vor Gericht, besteht die Gefahr, dass das Gericht seinerseits deren Rolle übernimmt, was den Grundsatz der Unparteilichkeit des Gerichts verletzen kann. Das Bundesgericht hat in einem Einzelfall (BGer, 29.9.2021, 6B_722/2021) betreffend das Massnahmerecht eine abweichende Haltung vertreten. Diese Rechtsprechung würdigt Markus Husmann im Rahmen einer Urteilsbesprechung in der Fachzeitschrift forumpoenale→ kritisch.