In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Vortatenerfordernis unter dem revidierten Haftrecht bestätigt. Obschon dieses Vortatenerfordernis vom Bundesgericht verneint werden musste, wurde die beschuldigte Person nicht in Freiheit entlassen, sondern der Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung weiterer Haftgründe. In der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift forumpoenale→ kritisiert Markus Husmann dieses Vorgehen und postuliert stattdessen Folgendes: Bei zweifelhaften Haftgründen haben die Haftgerichte sämtliche angerufene Haftgründe zu prüfen. Verzichtet werden kann auf die Prü­fung von Haftgründen, die bei summarischer Prüfung als nicht gegeben erscheinen. Unterlassen die Haftgerichte eine solche Prüfung, muss eine Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen sein und stattdessen die Haftentlassung angeordnet werden.